Verein Wir und Ihr

für unsere Mitmenschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art
St. Lorenz 37
5310 St. Lorenz

Mobil: 0664/659 55 88

E-Mail: verein(at)wir-und-ihr.at

 

ZVR: 383262825

 

Statuten

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen “WIR und IHR – für unsere Mitmenschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art“.
  2. Er hat seinen Sitz in St. Lorenz 37, sein Wirkungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen auf die Region Mondseeland, bei Bedarf und im Bereich der mobilen Dienste auch darüber hinaus.
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes Mitglied bei anderen Vereinen werden, sowie Gesellschaften, welcher Rechtsform auch immer – vorrangig gemeinnützige – errichten, und sich an solchen beteiligen.

 

§ 2 ZWECK

Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung, die ausschließlich Humanitäts- und Wohlfahrtsziele verfolgt und bezweckt:

  1. Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art in den Bereichen Wohnen, Freizeit, Leben in Selbstständigkeit, Qualifizierung, Arbeit und Beschäftigung.
  2. Gemeindenahe Förderung durch Therapeuten, Fachkräfte sowie ehrenamtliche Helfer.
  3. Gemeindenahe Ausbildung in verschiedenen im Mondseeland benötigten  Lehrberufen.
  4. Arbeitsintegrationsbegleitung.
  5. Gemeindenahe voll- und teilbetreute Wohnplätze und dadurch soziale Integration.
  6. Unterstützung und Beratung betroffener Familien.
  7. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen im Mondseeland ansässigen Vereinen.
  8. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen im Mondseeland ansässigen Wirtschaftstreibenden.

 

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    a. Die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Verwaltung.
    b. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die besonderen Herausforderungen, die von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art sowie ihren Angehörigen gelöst werden müssen.
    c. Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Stellen wie auch privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben.
    d. Unterstützung von Menschen mit Behinderung sowie ihrer Angehörigen durch Schaffung und Führung der dafür notwendigen Dienstleistungen.
    e. Initiierung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die dem Vereinszweck dienen.
    f. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Qualifizierung, der Beschäftigung sowie der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung einschließlich der Kooperation mit dem Betrieb von und der Beteiligung an Unternehmen zu diesem Zweck.
    g. Beteiligung an und Gründung von Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere des Unternehmensrechts, vorrangig solchen, die der Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen aller Art dienen.
    h. Aus- und Weiterbildung für einschlägige Berufsgruppen sowie Informationsangebote für alle interessierten Personen.
    i. Veranstaltung von Festen, Feiern, Exkursionen, Seminaren, Workshops und sonstigen Unternehmungen.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a. Mitgliedsbeiträge.
    b. Erträge aus Veranstaltungen.
    c. Subventionen privater, öffentlicher und kirchlicher Stellen.
    d. Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Aktionen.
    e. Schaffung unentbehrlicher Hilfsbetriebe zu Schulungs- und Ausbildungszwecken und, um durch die Erwirtschaftung von Eigenerträgen ohne Gewinnabsicht zur sozialrechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung behinderter Personen beizutragen.
    f. Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften jedweder Rechtsform.

 

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen jeglicher Art und aller Altersstufen oder Angehörige von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen jeglicher Art und aller Altersstufen, wie auch Personen, die sich an der Förderung des Vereinszweckes beteiligen, d.h. aktiv mitarbeiten wollen.
  2. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Streichung und Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei unterjährigem Austritt besteht kein Anspruch auf aliquote Rückzahlung des bereits geleisteten Jahresmitgliedsbeitrags.
  3. Die Streichung erfolgt, wenn trotz zweimaliger Mahnung länger als 24 Monate die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ausständig ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung ihre/seine Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der RechnungsprüferInnen und der Vertrauensperson
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Leitungsorgans und der RechnungsprüferInnen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von Obfrau/Obmann, bei Verhinderung von deren StellvertreterInnen schriftlich und mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung ihre/seine StellvertreterIn. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  9. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können aus wichtigem Grund von der Generalversammlung enthoben werden.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresvoranschlages der Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinseinrichtungen
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. Zur Erreichung der unter § 2 angeführten Vereinsziele kann sich der Vorstand der Mitarbeit von Beiräten oder Arbeitskreisen bedienen.
  7. Der Vorstand kann für die Führung der Vereinsgeschäfte eine GeschäftsführerIn bestellen.
  8. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDMITGLIEDER

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN

  1. Die 2 RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufenden Geschäftskontrollen und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Die RechnungsprüferInnen können eine Finanzprüfung durch ein Steuerberatungsbüro ihrer Wahl auf Kosten des Vereines veranlassen.
  4. Die Generalversammlung kann eine AbschlussprüferIn gemäß §22 Vereinsgesetz für jeweils 2 Jahre beauftragen. Für den Zeitraum der Übernahme der Rechnungsprüfung durch eine AbschlussprüferIn sind die RechnungsprüferInnen von ihrer Tätigkeit entbunden.
  5. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, und 10 sinngemäß.

 

§ 15 DIE VERTRAUENSPERSON

  1. Die Vertrauensperson kann bei Bedarf von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
  2. Die Vertrauensperson ist eine unabhängige Ansprechperson für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen und darf weder dem Vorstand noch dem Kreis der MitarbeiterInnen angehören.

 

§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vom Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Vollversammlung hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Liquidator/en zu berufen.
  2. Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinnes des §4a Abs, 2 Z. 3 lit. a und b EStG 1988 zu verwenden.
  3. Der oder die Liquidator/en muss/müssen die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde innerhalb vier Wochen schriftlich anzeigen und innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.